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Aktuell


08.12.2025

Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.

Die Klägerin hatte Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat ursprünglich zutreffend als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Die BP vertrat demgegenüber die Auffassung, der Ort der Lieferung sei im Inland. Nachdem der Beklagte auch dem Lieferer gegenüber vertrat, seine Lieferungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig, erteilte der Lieferer der Klägerin nachträglich Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis, woraufhin die Klägerin – dem Standpunkt der BP folgend – die ausgewiesene Steuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen als Vorsteuer geltend machte und den daraus entstehenden Erstattungsbetrag sodann an den Lieferer zahlte.

Nachdem das Nds. FG und BFH der Klage des Lieferers gegen die Behandlung der Lieferungen als im Inland steuerpflichtig stattgegeben hatten, rückte das Finanzamt auch gegenüber der Klägerin von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung wieder ab. Der Lieferer korrigierte seine Rechnungen erneut, sodass die Berücksichtigung der Vorsteuer für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen war. Hierdurch entstanden Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe.

Der 5. Senat entschied, dass diese Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Der Irrtum über das Vorliegen einer vom Lieferer zu versteuernden Inlandslieferung anstelle eines von der Klägerin zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs sei insoweit mit den sog. § 13b-Fällen (gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft) vergleichbar, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei der Beurteilung des Liquiditätsvorteils ausnahmsweise die Verwendung einer unberechtigten Steuererstattung durch den Steuerpflichtigen berücksichtige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.11.2025 zum Urteil 5 K 160/24 vom 07.08.2025 (rkr)