StB Tewes

Karl Heinz Tewes

Wellinghofer Hecke 5, 44265 Dortmund
Telefon: 231 462050
E-Mail: tewes.StB@t-online.de

Lexika

Bescheidänderung

Es gibt zwei Wege, einen Steuerbescheid ändern zu lassen. Welchen Weg Sie einschlagen, hängt davon ab, ob Ihr Steuerbescheid schon »bestandskräftig« ist oder nicht.

Was heißt bestandskräftig?

Ein Steuerbescheid ist bestandskräftig, wenn

  • die Einspruchsfrist von einem Monat verstrichen ist,

  • Sie keinen Einspruch eingelegt haben und

  • der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Nicht bestandskräftige Bescheide sind »offen« und können jederzeit geändert werden

In den drei folgenden Fällen ist Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig und eine Änderung unproblematisch:

  • Sie haben Ihren Steuerbescheid erst vor Kurzem erhalten. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch ein, kann Ihr Steuerbescheid noch in jedem Punkt geändert werden.

  • Ihr Steuerbescheid ist vorläufig (§ 165 AO).Ein solcher Steuerbescheid bleibt in ganz bestimmten Punkten offen. In allen übrigen Punkten ist der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Welche das sind, erfahren Sie in den Erläuterungen zu Ihrem Steuerbescheid. Solange einzelne Punkte vorläufig sind, können Sie die Änderung des Steuerbescheids in diesen vorläufigen Punkten ohne formelle Hindernisse auch nach vielen Jahren erreichen.

  • Ihr Steuerbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).Ein solcher Steuerbescheid ist in keinem einzigen Punkt bestandskräftig – auch wenn die Einspruchsfrist längst abgelaufen ist. Eine von Ihnen gewünschte Änderung ist ohne Einschränkungen und Hindernisse jederzeit möglich – solange der Vorbehalt besteht. Sie müssen nur die »Festsetzungsfrist« beachten. Nach Ablauf dieser Frist fällt der Vorbehalt der Nachprüfung einfach weg, der Steuerbescheid kann dann nicht mehr korrigiert werden.

Bestandskräftige Steuerbescheide: Änderung nur ausnahmsweise

Bestandskräftige Steuerbescheide sind nicht mehr offen und können nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen geändert werden:

  • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sieht eine Korrekturmöglichkeit für die Finanzbehörden vor, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

  • Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird Ihr Steuerbescheid zu Ihrem Vorteil korrigiert, wenn Sie Ihrem Finanzamt noch nachträglich und ohne eigenes Verschulden eine »neue Tatsache« präsentieren können.

  • § 129 AO lässt eine Korrektur zu, wenn Ihnen in der Steuererklärung eine »offenbare Unrichtigkeit« unterlaufen ist (z.B. ein Schreib- oder Rechenfehler).

  • § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt die Änderung eines Steuerbescheids, wenn nachträglich ein »Grundlagenbescheid« vorliegt.

  • § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Korrektur eines Bescheides, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 129 AO

§ 164 AO

§ 165 AO

§ 173 AO

§ 175 AO